Neuregelung
Die fortschreitende Elektrifizierung in der Wärmeversorgung und im Verkehrssektor führt dazu, dass zunehmend Wärmepumpen und private Ladepunkte in das Stromnetz eingebunden werden. Dies ist ein positiver Schritt in Richtung unserer Klimaziele, stellt jedoch auch eine erhebliche Herausforderung für die Stabilität des Netzes dar.
Ende November 2023 hat die Bundesnetzagentur neue Regelungen für den §14a EnWG eingeführt. Diese Bestimmungen legen fest, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und effizient in das Stromnetz integriert werden können. Zudem wird definiert, unter welchen Bedingungen die Verteilnetzbetreiber im Falle einer Überlastung diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen drosseln dürfen. Erfahren Sie jetzt, für welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die Änderungen der BNetzA verbindlich sind und wie Endverbraucher von den neuen Regelungen zu den Netzentgelten profitieren können.
Neuregelung der BNetzA zu § 14a EnWG, wofür gilt diese?
Der §14a EnWG stellt ein Instrument zur Erhaltung der Stabilität des Verteilnetzes dar, um die Stabilität und Effizienz unseres Stromnetzes sicherzustellen, wird im EnWG unter anderem geregelt, wie man mit bestimmten Maßnahmen dazu beitragen kann, diese Ziele schneller zu erreichen. Im Paragraph § 14a EnWG nicht nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen zum Laden von E-Fahrzeugen und Stromspeicher, sondern auch Bestandsanlagen wie Nachtspeicheröfen und Wärmepumpen erfasst
- Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen)
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher) hinsichtlich der Entnahme aus dem Netz
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen (Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen), die fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
Dank der neuen Regelung sind Netzbetreiber seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet, steuerbare Verbrauchsanlagen schnell und ohne lange Wartezeiten an ihr Netz anzuschließen. Zudem haben sie die Erlaubnis, diese Anlagen im Falle von Überlastungen vorübergehend zu steuern, also „zu dimmen“.
Um das Stromnetz zu stabilisieren und Überlastungen zu verhindern, sind Netzbetreiber gemäß dem neuen §14a-Modell berechtigt, die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend zu drosseln. Diese Maßnahme wird jedoch im Rahmen der sogenannten „netzorientierten Steuerung“ (Zielmodell) nur in extremen Notfällen eingesetzt, wenn es unbedingt notwendig ist, um einen Zusammenbruch des Stromnetzes zu verhindern. Gleichzeitig dürfen Netzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Einrichtungen nicht mehr verzögern oder pauschal ablehnen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit §14a-alt-Vereinbarung:
Für steuerbare Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden und für die eine freiwillige Vereinbarung gemäß §14a getroffen wurde, bleibt die alte §14a-Vereinbarung bis Ende 2028 gültig. Nach diesem Zeitpunkt müssen diese Anlagen in das neue §14a-Modell überführt werden. Ein freiwilliger Wechsel zu diesem neuen Modell ist jedoch jederzeit vorher möglich, um von möglicherweise vorteilhafteren Netzentgeltreduzierungen zu profitieren. Hierfür muss lediglich der Elektriker informiert werden, damit er den Wechsel zu §14a dem Netzbetreiber mitteilen kann.
Anlagen, die gemäß der neuen Regelung §14a teilnahmeberechtigt sind und vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden sowie eine §14a-Vereinbarung abgeschlossen haben, sind auch künftig nicht verpflichtet, am neuen §14a-Modell teilzunehmen. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, in das neue Modell zu wechseln.
Die Module zur Reduzierung der Netzentgelte
Im Rahmen der Neuregelung des §14a EnWG wurden von der Bundesnetzagentur zwei Entlastungsmodule für die Netzentgeltreduzierung entwickelt. Das ist sozusagen die Gegenleistung dafür, dass Netzbetreiber bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes steuerbare Verbraucher „bedarfsorientiert“ dimmen dürfen.
Wie hoch ist die Netzentgeltreduzierung konkret?
- Teilnehmer am Modul 1 erhalten eine bundeseinheitliche Pauschale von 80 Euro brutto plus einen von ihrem Netzbetreiber abhängigen Entlastungsbetrag pro Jahr gutgeschrieben. Der individuelle Entlastungsbetrag durch den Netzbetreiber ist von den örtlichen Netzentgelten abhängig.
- Teilnehmer am Modul 2 mit einem separatem Stromzähler erhalten eine vom Verbrauch abhängige Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Netzentgeltreduzierung ohne Leistungsmessung auf 40 % je verbrauchter Kilowattstunde.
Modul 1
(Basis-Modul)
- Für steuerbare Anlagen ohne und mit einem separaten Zähler.
- Die Netzentgeltreduzierung ist vom Verbrauch unabhängig und wird pauschal vergütet.
- Für alle Teilnehmenden an §14a EnWG neu gilt automatisch das Entlastungsmodul 1
Modul 2 (wird eigenständig beauftragt ) | |
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